Unsere Satzung
1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „For Life“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 99974 Mühlhausen/Thüringen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das laufende Jahr.
2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt allein und unmittelbar mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Diese Zwecke bestehen in der Beschaffung von Mitteln zur Förderung mildtätiger Zwecke in sozialen Einrichtungen z.B. von Hospiz, durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter
- Spendenaufrufe, z.B. auf öffentlichen Veranstaltungen durch Flyer-Aktionen oder Vereinsstand, auf sozialen Medien und durch Aufrufe auf anderen Medien, wie z.B. Radio und/oder Zeitungen
- Internetpräsenz durch vereinseigene Homepage und Auftritt in sozialen Medien, wie z.B. Facebook
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft/des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 – Erwerb und Beendigung der aktiven Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber. Bei Ablehnung sind keine Gründe erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
(4) Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann der Vorstand (gemeinsam) Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, gegenüber des Vorstandes zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
4 – Erwerb und Beendigung der Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und dessen Satzung anerkennt.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag an ihn.
(3) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Fördermitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt, wenn es seinen Aufgaben nicht nachkommt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt.
(4) Das Fördermitglied hat umfassendes Informationsrecht.
(5) Fördermitglieder sind bei der Einberufung von Mitgliederversammlungen den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.
(6) Über die Mindesthöhe des Förderbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
5 – Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung geregelt wird.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann der Vorstand Sonderumlagen bis maximal 50 € festsetzen.
6 – Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes aktive Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
7 – Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Ein entsprechendes Formular „Datenschutzerklärung“ mit „Einwilligungserklärung“ wurde erstellt und ist auf der Homepage des Vereins einsehbar, zudem werden diese Formulare, zusammen mit dem Mitgliedsantrag, an mögliche Bewerber ausgehändigt.
Verantwortlich für Datenschutz ist der Vorstand.
8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) der Beirat.
Außerdem kann die Mitgliederversammlung auch Ehrenvorsitzende beschließen. Diese Ehrenvorsitzenden haben einen repräsentativen Auftrag für den Verein.
9 – Der Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung und die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB.
(2) Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem Schriftführer und einem Kassenwart.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 € im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn vereinsintern die schriftliche Zustimmung des Beirats erteilt ist.
(5) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird kein Beschluss getroffen.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
10 – Die Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, dem Beirat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
11 – Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
12 – Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform, welche auch eine E-Mail-Versendung einschließt, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
13 – Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwei, vier oder sechs Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein angehören. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Stimmengleichheit des Vorstandes, in Abstimmungen, hat der Beirat die entscheidende Stimme. Zudem fördert er den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern außerhalb des Sitzes des Vereins. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 € beschließt er vereinsintern, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
(3) Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
(4) In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
(5) Die Sitzungen des Beirats werden von demjenigen erschienenen Beiratsmitglied geleitet, das dem Verein am längsten angehört; im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
(6) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
(8) Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
14 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in
folgenden Angelegenheiten:
(1) Änderungen der Satzung,
(2) Auflösung des Vereins,
(3) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(4) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(5) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
(6) Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Mail, oder postalisch, wenn keine Emailadresse vorliegt, unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Vorstandswahlen und Satzungsänderungen.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden (1. und/oder 2.), der/dem Schriftführer/in oder der/dem Kassenwart/in und bei dessen/deren Verhinderung, von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun- Zehntel-Mehrheit erforderlich.
Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
15 – Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Malteser Hilfsdienst e.V., Sitz Köln, AG Köln, VR 4726, der es unmittelbar und ausschließlich für den ambulante Hospiz- und Palliativberatungsdienst Unstrut-Hainich-Kreis zu verwenden hat.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund beendet wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzungsänderung wurde am 31.05.2024 beschlossen.